Satzung

der Deutschen Gesellschaft für Plastische und Wiederherstellungschirurgie e. V. (DGPW)

Neufassung Stand: 09. November 2019

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Deutsche Gesellschaft für Plastische und Wiederherstellungschirurgie e. V. ist eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen, die auf dem Gebiet der plastischen und wiederherstellen-den Chirurgie tätig sind oder sich wissenschaftlich oder praktisch mit dieser beschäftigen.

(2) In der Gesellschaft können der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer entsprechend Sektionen für die in der Gesellschaft vertretenen Gebiete und Schwerpunkte gebildet werden. Die Bildung einer Sektion erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Für jede Sektion ist ein wissenschaftlicher Leiter zu bestellen. Dieser wird von Präsidium für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Mitglied der Gesellschaft kann an den Arbeiten der Sektionen teilnehmen.

(3) Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Sitz der Gesellschaft ist der Ort der beruflichen Wirkungsstätte des jeweiligen Generalsekretärs, mithin aktuell 04107 Leipzig.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung

(2) Die Gesellschaft fördert die wissenschaftliche und praktische Tätigkeit auf den Gebieten der Plastischen und Wiederherstellungschirurgie im Rahmen aller medizinischen Fachgebiete durch Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen und durch Anregung zu wissenschaftlichen Arbeiten auf diesem Gebiet im Inland und Ausland. Sie fördert ebenso die Fortbildung. Die Gesellschaft hat ferner die Aufgabe, in einer ihren Zwecken förderlichen Weise mit anderen inländischen wissenschaftlichen Gesellschaften, deren Zielsetzung derjenigen der Gesellschaft entspricht, Fühlung zu halten. Zur Förderung ihrer Ziele kann die Gesellschaft unter Wahrung ihrer Selbständigkeit Arbeitsgemeinschaften oder sonstige geeignete Verbindungen mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften auf Zeit oder für dauernd eingehen. Jedes Mitglied kann die Einrichtung einer solchen Verbindung beantragen. Sie be-darf eines Beschlusses des Präsidiums.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Die Veranstaltung eines jährlich einmal stattfindenden Kongresses, der unter der Leitung des Präsidenten der Gesellschaft steht,
b) Die Veröffentlichung der auf dem Kongress gehaltenen Vorträge in Buchform (Kongressbericht) oder in einer wissenschaftlichen Zeitschrift der Gesellschaft.
c) die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit in- und ausländischen wissenschaftlichen Gesellschaften,
d) die Ehrung von in- und ausländischen Persönlichkeiten, die sich um die Plastische und Wiederherstellungschirurgie besondere Verdienste erworben haben,
e) die Auszeichnung hervorragender wissenschaftlicher Arbeiten aus den Fachgebieten der Gesellschaft.

(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vermögen wird nicht gebildet.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus in- und ausländischen or-dentlichen, außerordentlichen, korporativen, Korrespondierenden und Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder können Ärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte oder Naturwissenschaftler werden, die auf dem Gebiet der plastischen und wiederherstellenden Chirurgie wissenschaftlich oder praktisch tätig sind oder ein besonderes wissenschaftliches oder praktisches Interesse haben und in diesem Sinne der Zielsetzung der Gesellschaft entsprechen.

(3) Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die nicht Ärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte oder Naturwissenschaftler sind, je-doch an der Plastischen und Wiederherstellungschirurgie ein besonderes Interesse haben.

(4) Korporative Mitglieder können Vereinigungen werden, die an der Plastischen und Wiederherstellungschirurgie ein besonders Interesse haben.

(5) Zu Korrespondierenden Mitgliedern können ausländische Ärzte, die geehrt werden sollen, ernannt werden.

(6) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Gesellschaft oder die Plastische und Wiederherstellungschirurgie besonders verdient gemacht haben.

(7) Außerordentliche, Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder und Korporative Mitglieder sind jedoch nicht stimmberechtigt und nicht zu den Organen der Gesellschaft wählbar. Kor-respondierende und Ehrenmitglieder sind nur dann stimmberechtigt und zu den Organen der Gesellschaft wählbar, wenn sie vor ihrer Ernennung zum korrespondierenden Mitglied oder Ehrenmitglied ordentliche Mitglieder waren.

(8) Die Ernennung von Korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluss des Präsidiums (§ 9). Die Ernennung ist zulässig, wenn nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Präsidiums der Ernennung widerspricht. Die Abstimmung erfolgt auf Antrag geheim. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

§ 4 Begründung der Mitgliedschaft

(1) Für die Anmeldung als ordentliches, außerordentliches oder korporatives Mitglied bedarf es der Einreichung eines Formblattes unter Nennung von zwei ordentlichen Mitgliedern als Bürgen, die den Aufnahmeantrag mit zu unterzeichnen haben. Bei Anmeldung Nichtdeutscher soll einer der Bürgen dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie der Bewerber. Jedem Antrag ist ein kurz gefasster Lebenslauf beizufügen.

(2) Über die vorläufige Aufnahme als Mitglied entscheidet eine Aufnahmekommission. Sie besteht aus dem 1. Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und dem Schatzmeister. Die Beitragspflicht beginnt mit der Erteilung der vorläufigen Aufnahmeerklärung. Wahlrecht und Wählbarkeit nach Maßgabe dieser Satzung setzen die endgültige Aufnahme nach Abs. 3 voraus.

(3) Die Entscheidung der Aufnahmekommission bedarf der Bestätigung durch das Präsidium.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung des Mitgliedes, die mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Generalsekretär zu erklären ist;
b) durch Streichung aus der Mitgliederliste. Der geschäftsführende Vorstand kann die Streichung beschließen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Schatzmeister mit der Zahlung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist. Wiedereintritt in die Gesellschaft ist in diesem Fall in der Regel nur nach Zahlung der Rückstände aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes zulässig;
c) durch rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zum Verlust der Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) oder bei einem Arzt durch Entziehung der Approbation;
d) durch Ausschließung. Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Gesellschaft gröblich geschädigt oder in grober Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat. Die Ausschließung wird auf Antrag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgesprochen. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen nach vorangegangener schriftlicher Stellungnahme an das Präsidium Gelegenheit zur persönlichen Äußerung in der Mitgliederversammlung zu geben. Das Präsidium kann nach Anhören des Betroffenen das vorläufige Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss an-ordnen. Der Anordnungsbescheid bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Präsidiumsmitglieder;
e) durch den Tod.

(2) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstat-tung ihrer Beiträge oder auf andere Leistungen aus den Mitteln der Gesellschaft.

§ 6 Beitrag

(1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das auf die Versammlung folgende Geschäftsjahr (§ 1 Abs. 5) festgesetzt. Einer Beschlussfassung bedarf es nicht, wenn kein Antrag auf Änderung des Beitrages vorliegt.

(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet. Neu aufgenommene Mitglieder haben den ersten Jahresbeitrag innerhalb eines Monats nach Erteilung der vorläufigen Aufnahmeerklärung zu entrichten. Kor-respondierende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(3) Mitglieder werden nach Übertritt in den Ruhestand vom Beginn des nächsten Beitragsjahres an von der Beitragspflicht befreit. Bei Vor-liegen besonderer Umstände können auch andere Mitglieder auf An-trag vom geschäftsführenden Vorstand von der Beitragspflicht auf Zeit befreit werden.

§ 7 Organe der Gesellschaft, Form der Beschlussfassung, Niederschrift

(1) Organe der Gesellschaft sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 8)
b) der geschäftsführende Vorstand (§ 10)
c) der Beirat (§ 11)
d) der Senat (§ 12) Der geschäftsführende Vorstand, der Beirat und der Senat bilden
das Präsidium (§ 9).

(2) Die Organe beschließen mit der Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Soweit die Satzung nichts anders vorschreibt, genügt ein-fache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, gilt der Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(3) Ein Mitglied des Organs darf bei Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an dem Beschluss nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(4) Bei Wahlen zum Präsidium (§ 8 Abs. 7 Buchst. a) sowie Ehrungen (§ 3 Abs. 4, 5 und 7) ist geheim abzustimmen. Im Übrigen erfolgen Abstimmungen durch Handaufheben. Außer in den Fällen des Satzes 1 ist schriftlich abzustimmen, wenn in der Mitgliederversammlung (§ 8) mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder, im geschäftsführenden Vorstand (§ 10) sowie im Präsidium (§ 9) jeweils ein Mitglied des Organs dies verlangen.

(5) Über jede Sitzung eines Organs wird vom Generalsekretär eine Ergebnisniederschrift gefertigt. Ein zusammenfassender Bericht über Mitgliederversammlungen, die mit dem wissenschaftlichen Kongress verbunden sind (§ 2 Abs. 2 Buchst. a; § 8 Abs. 2), erscheint im Mitteilungsblatt der Gesellschaft oder wird schriftlich den Mitgliedern zugestellt.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Gesellschaft an. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder, die vor ihrer Ernennung ordentliches Mitglied waren (§ 3 Abs. 6).

(2) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie soll zeitlich und örtlich mit dem jährlichen wissenschaftlichen Kongress verbunden werden.

(3) Der Generalsekretär beruft im Einvernehmen mit dem Präsidenten die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich oder per Email ein. Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Generalsekretär zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung vorzulegen. Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung.

(4) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder oder die einfache Mehrheit des Präsidiums dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(6) Der Präsident, der Generalsekretär und der Schatzmeister berichten der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr.

(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Wahl des 3. Vizepräsidenten, der der Präsident der übernächsten und der 2. Vizepräsident der nächsten Amtsperiode sein wird, und die Wahl der Mitglieder des nichtständigen Beirates
b) die Entgegennahme des Geschäftsberichts, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
c) die Feststellung des Haushaltsplanes,
d) die Festsetzung der Beiträge (§ 6 Abs. 1),
e) die Ausschließung eines Mitglieds,
f) Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung (§ 13),
g) Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft (§ 14).

Die Mitgliederversammlung setzt zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahrestagung und die Entlastung des Vorstandes auf Vorschlag des Präsidiums zwei Kassenprüfer ein, die die Jahresrechnung prüfen und der Mitgliederversammlung über die Prüfung berichten. Keiner der Prüfer darf Mitglied des Präsidiums sein.

§ 9 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand (§ 10)
b) dem ständigen Beirat (§ 11 Abs. 1),
c) dem nichtständigen Beirat (§ 11 Abs. 2)
d) dem Senat (§ 12)

(2) Das Präsidium hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Berichterstattung des Präsidenten, des geschäftsführenden Vorstandes, des Generalsekretärs und des Schatzmeisters,
b) Beratung des geschäftsführenden Vorstandes,
c) Beschlussfassung über Anträge, die der geschäftsführende Vor-stand dem Präsidium vorlegt,
d) Vorschlag des 3. Vizepräsidenten zur Wahl durch die Mitgliederversammlung,
e) Vorschlag der Mitglieder des nichtständigen Beirates zur Wahl durch die Mitgliederversammlung,
f) Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die nicht durch die Mitgliederversammlung zu wählen sind.

Jedes Präsidiumsmitglied ist berechtigt, eigene Vorschläge zur Tagesordnung anzumelden oder nach der Geschäftsordnung in eine laufende Sitzung des Präsidiums einzubringen.

(3) Der Generalsekretär beruft im Auftrag des Präsidenten je nach Be-darf, jedoch mindestens einmal jährlich Sitzungen des Präsidiums ein. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Beratungspunkte in der Regel wenigstens vier Wochen vor dem Sitzungstermin durch Brief oder Email. Auf schriftliches Verlangen von mindestens fünf Mit-gliedern des Beirates (§ 11) ist eine Sitzung des Präsidiums einzuberufen.

(4) Das Präsidium kann für besondere Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden und zu deren Beratung weitere Mitglieder der Gesellschaft zu-ziehen. Der Vorsitzende eines solchen Ausschusses soll ein Mitglied des ständigen Beirates oder des Senates sein, sofern nicht der Präsident selbst den Vorsitz übernimmt. Das Präsidium ist außerdem befugt, für bestimmte Aufgaben weitere Mitglieder der Gesellschaft zur Beratung hinzuzuziehen. Die Vorsitzenden solcher Ausschüsse haben Stimmrecht für diese Aufgaben. In besonderen Fällen können auch Sachkundige, die nicht der Gesellschaft angehören, vom Vor-sitzenden des Ausschusses mit Zustimmung des Präsidenten beratend zugezogen werden.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) dem Präsidenten der Gesellschaft; er ist der Repräsentant der Gesellschaft und gestaltet und leitet den Jahreskongress,
b) dem ersten Vizepräsidenten, der der Präsident der vorhergehenden Sitzungsperiode war,
c) dem zweiten Vizepräsidenten, der der Präsident der nächsten Sitzungsperiode sein wird,
d) dem dritten Vizepräsidenten, der der Präsident der übernächsten Sitzungsperiode sein wird.
e) dem Generalsekretär; er führt die laufenden Geschäfte,
f) dem Schatzmeister; er ist für alle finanziellen Angelegenheiten zuständig.
g) dem Schriftführer, er ist für die Protokollierung sowie die Korrespondenz verantwortlich

(2) Der 3. Vizepräsident, der der Präsident der übernächsten Amtsperiode sein wird, wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung, gewählt. Die Vorstandsmitglieder zu Abs. 1 Buchst. e) bis g) wer-den vom Präsidium für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtsperiode beginnt mit dem neuen Geschäftsjahr. Gewählte Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ihr Nachfolger das Amt übernimmt.

(3) Ergibt sich bei der Wahl unter mehreren Kandidaten Stimmengleichheit, wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Präsidenten zu ziehende Los.

(4) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und verwaltet deren Mittel. Er ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit nicht nach der Satzung die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums begründet ist.

(5) Vorstand im Sinne § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Generalsekretär und der Schatzmeister. Jeder von Ihnen kann die Gesellschaft einzeln vertreten.

(6) Der Generalsekretär beruft im Auftrag des Präsidenten nach Bedarf Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe der Beratungspunkte ein. Der Präsident leitet die Sitzungen. Der geschäfts-führende Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten noch zwei Mitglieder des geschäfts-führenden Vorstandes anwesend sind.

(7) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Amtsgericht (Vereinsregister), von Aufsichtsbehörden oder von Finanzämtern aus formellen Gründen verlangt werden. Er hat hierüber die Mitgliederversammlung oder, wenn eine solche inner-halb der nächsten 3 Monate nach der Satzungsänderung nicht statt-findet, alle Mitglieder schriftlich zu unterrichten.

§ 11 Beirat

(1) Der ständige Beirat besteht aus den früheren Präsidenten der Gesellschaft für die Dauer ihrer hauptberuflichen Tätigkeit.

(2) Der nichtständige Beirat besteht aus mindestens sechs auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Bei deren Auswahl ist zu berücksichtigen, dass diese die in der Gesellschaft vertretenen Gebiete und Schwerpunkte repräsentieren sollen. Die Amtszeit eines Mitgliedes des nichtständigen Beirates beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind stimmberechtigt in den Sitzungen des Präsidiums.

§ 12 Senat

(1) Der Senat besteht aus den früheren Präsidenten der Gesellschaft nach ihrem Übertritt in den Ruhestand. Der Übertritt aus dem stän-digen Beirat in den Senat erfolgt mit Ablauf des Jahres, in welchem die hauptberufliche Tätigkeit geendet hat.

(2) Der Senat benennt aus seiner Mitte für die jeweilige Präsidiumssitzung sein stimmberechtigtes Mitglied.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind stimmberechtigt in den Sitzungen des Präsidiums.

§ 13 Änderung der Satzung

(1) Über Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Der Beschluss von Satzungsänderungen setzt voraus, dass die Abänderungsanträge den Mitgliedern bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.

(2) Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen des Wortlautes der Satzung vorzunehmen, soweit damit kei-ne inhaltlichen Änderungen verbunden sind; er darf offensichtliche Fehler berichtigen.

§ 14 Auflösung der Gesellschaft

(1) Für die Auflösung der Gesellschaft gilt § 13 entsprechend.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 09. 11.2019 beschlossen worden. Sie ist am 20.07.2017 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig unter Nr. VR 6124 eingetragen worden.

(2) Diese Satzung der Gesellschaft tritt an die Stelle der Satzung der Gesellschaft vom 15.11.2016.

Prof. Dr. med. Mohssem Hakimi (Präsident)

Prof. Dr. med. Doris Henne-Bruns  (Generalsekretärin)